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Reisebedingungen für die von der Fa. Wenzel & Marx GmbH veranstalteten Reisen
1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises oder der Anzahlung bzw. schriftliche Rückbestätigung) annehmen kann.
2. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters so wie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebeschreibung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Nicht eingeschlossen sind alle nicht ausdrücklich genannten Leistungen wie z.B. Mahlzeiten und Getränke sowie Ausgaben persönlicher Art, wie Telefon, Minibar, Serviceentgelte etc.
3. Bezahlung
3.1. Bei Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung) ist eine Anzahlung von mindestens 15 %, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, des Reisepreises zu leisten. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie einen Sicherungsschein (für die geleisteten Zahlungen bei Insolvenz). Der restliche Reisepreis ist spätestens zu leisten, sobald die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 b) genannten Grund abgesagt werden kann.
3.2 Mit der Reisebestätigung erhalten Sie bei Pauschalreisen einen Sicherungsschein.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, wie insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis wie folgt anpassen:
a) Bei einer Erhöhung der Kosten auf einen vom Kunden gebuchten Sitzplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
e) Preiserhöhung, dürfen nur bis zum 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang bei dem Reiseveranstalter. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Folgende pauschalierte Rücktrittskosten je angemeldetem Teilnehmer werden berechnet, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 %
vom 29. - 22. Tag vor Reisebeginn: 25 %
vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn: 30 %
vom 14. - 07. Tag vor Reisebeginn: 40 %
vom 06. - 01. Tag vor Reisebeginn: 50 %
am Abreisetag: 90 %
mindestens jedoch 25,- EUR pro Person.
Sonderregelung bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 %
vom 29. - 22. Tag vor Reisebeginn: 30 %
vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn: 50 %
vom 14. - 01. Tag vor Reisebeginn: 75 %
am Abreisetag: 90 %
mindestens jedoch 25,- EUR pro Person.
5.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit ihr nachweislich höhere Aufwendungen entstanden sind. 5.3 Kosten, die durch Änderungen der Flugzeiten oder Stornierung von Flügen entstehen, sind vollständig von dem Kunden zu tragen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen so wie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen verlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindesteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzustellen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch des Kunden besteht nicht.
7. Reiserücktrittskosten-Versicherung
Im Reisepreis von Wenzel & Marx GmbH ist, wenn nicht anders ausdrücklich angegeben, keine Rücktrittskostenversicherung enthalten. Wir empfehlen jedoch den Abschluss einer solchen, z.B. bei der Europäischen Reiseversicherung AG. Außerdem empfehlen wir den Abschluss einer Reisegepäck-Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung.
8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhaften Reisevorbereitungen,
b) die sorgfältige Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
8.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die Haftung des Reiseveranstalters ist für vertragliche Schadenersatzansprüche - mit Ausnahme von Körperschäden - auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, es sei denn, dass derartige Leistungsstörungen auf einem schuldhaften Verhalten des Reiseveranstalters im Rahmen der Vermittlung beruhen.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.
10.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.
12. Eintrittskarten
Für im Rahmen der Reise vermittelte Eintrittskarten zu Sport- und Kulturveranstaltungen erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltungen.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringungen der Reise sind von dem Reisenden innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Firma Wenzel & Marx GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Ansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Die Verjährung ist ab Eingang des Reklamationsschreibens bei uns bis Eingang unseres Schreibens bei dem Kunden, mit der wir die Ansprüche zurückweisen, gehemmt.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand bei Klagen betreffend den Reisevertrag gegen Kaufleute, juristische Personen oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, ist Köln.
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